§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr, Verbandsmitgliedschaft

(1)   Der Verein führt den Namen Budokwan Kampfsport Frankfurt. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung lautet der Name Budokwan Kampfsport Frankfurt e. V.

(2)   Der Verein hat seinen Sitz in Frankfurt.

(3)   Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

(4)   Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Hessen e.V. und dessen Dachorganisation sowie der Hessischen Taekwon-Do Union.

§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit

(1)     Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, insbesondere des Taekwondo Sports für Kinder,

Jugendliche und Erwachsene.

(2)   Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht sowie durch regelmäßigen Trainingseinheiten und das Anstreben der Teilnahme an Wettkämpfen.

(3)  Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(4)  Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(5)    Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Verein Budokwan Kampfsportverein Bad Homburg e.V. , Hugenottenstr.110, 61381 Friedrichsdorf, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

(1)  Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die bereit ist, die Ziele des Vereins zu unterstützen und die Satzung anzuerkennen.

(2)   Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet werden soll. Bei Minderjährigen ist der Antrag von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Dieser verpflichtet sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den Minderjährigen.

(3)   Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

(4)   Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem die Beitrittserklärung erfolgt ist

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1)   Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluß, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein.

(2)   Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Bei Minderjährigen ist die Austrittserklärung von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalendervierteljahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von acht Wochen vor Quartalsende einzuhalten ist.

(3)   Ein Mitglied kann durch Beschluß des Verwaltungsrats von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen mehr als drei Monaten oder von Umlagen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluß des Verwaltungsrats über die Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt werden.

(4)   Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss des Verwaltungsrats aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlußfassung muß der Verwaltungsrat dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluß des Verwaltungsrats ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluß kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzulegen. Der Vorstand hat binnen eines Monats nach fristgemäßer Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die über den Ausschluß entscheidet.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

 (1) Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen, über deren Höhe und Fälligkeit der Vorstand Jeweils für das folgende Geschäftsjahr entscheidet.

(2) Gebühren können erhoben werden für die Finanzierung besonderer Angebote des Vereins, die über die allgemeinen mitgliedschaftlichen Leistungen des Vereins hinausgehen.

(3) Umlagen können erhoben werden bei einem besonderen Finanzbedarf des Vereins, der nicht mit den

allgemeinen Etatmitteln des Vereins gedeckt werden kann.

(4) Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen werden im Bankeinzugsverfahren mittels Lastschrift eingezogen.Das Mitglied hat sich hierzu bei Eintritt in den Verein zu verpflichten, eine unwiderrufliche Einzugsermächtigung zu erteilen sowie für eine ausreichende Deckung des bezogenen Kontos zu sorgen.

(5) Die Aufnahme Minderjähriger bedarf der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter, die mit dem minderjährigen Mitglied für die Entrichtung des Mitgliedsbeitrages dem Verein gegenüber gesamtschuldnerisch haften.

(6) Das Mitglied hat für eine pünktliche Entrichtung des Beitrages, der Gebühren und Umlagen Sorge zu tragen. Befindet sich das Mitglied mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug. Der ausstehende Beitrag wird dann mit 7 % Zinsen aufdie Beitragsforderung für jeden Tag des Verzuges verzinst. Der Vorstand kann ermächtigt werden, Beiträge auf Antrag zu stunden, zu ermäßigen oder zu erlassen. Ein Rechtsanspruch auf Ratenzahlung und/oder Stundung der Beitragsschuld besteht nicht. Weist das Konto eines Mitglieds zum Zeitpunkt der Abbuchungdes Beitrages/ der Gebühren/ der Umlage keine Deckung auf, so haftet das Mitglied dem Vereingegenüber für sämtliche dem Verein mit der Beitragseinziehung sowie evtl. Rücklastschriften entstehende Kosten. Dies gilt auch für den Fall, dass ein bezogenes Konto erloschen ist und das Mitglied dies dem Verein nicht mitgeteilt hat. Der Verein kann durch den Vorstand weiter ein Strafgeld bis zu € 50,00 je Einzelfall verhängen.

(7) Der Vorstand kann per Satzung ermächtigt werden, Beiträge auf Antrag zu stunden, zu ermäßigen oder zu erlassen.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1)   Die Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und – falls vorhanden – die Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu nutzen.

(2)   Die Mitglieder haben im Rahmen ihrer Betätigung im Verein die vom Verwaltungsrat erlassenen Sport- und Hausordnungen zu beachten.

(3)   Die Mitglieder sind verpflichtet, die Festgesetzen Beiträge und Umlagen zu bezahlen.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand, der Verwaltungsrat und die Mitgliederversammlung.

§ 8 Vorstand

(1)   Der Vorstand des Vereins im Sinne von § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister.

(2)   Der Verein wird durch die Mitglieder des Vorstandes vertreten, von denen jeder einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt ist. Die Vertretungs­macht des Vorstands ist in der Weise beschränkt, daß zu Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert über €2000,00 die Zustimmung des Verwaltungsrats erforderlich ist.

§ 9 Zuständigkeit des Vorstands

(1)   Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

a)     Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;

b)     Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung und des Verwaltungsrats;

c)      Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts;

d)     Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.

(2)   In allen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung soll der Vorstand eine Beschlußfassung des Verwaltungsrats herbeiführen.

§ 10 Wahl und Amtsdauer des Vorstands

(1)   Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahre, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mit­gliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.

(2)   Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer es Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.

§ 11 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands

(1)   Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden; die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.

(2)   Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des Stellvertretenden Vorsitzenden.

(3)   Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.

§ 12 Verwaltungsrat

(1)   Der Verwaltungsrat besteht aus den Mitgliedern des Vorstands, dem Sportwart und dem Jugendwart. Der Sportwart und der Jugendwart werden in gleicher Weise wie Vorstandsmitglieder gewählt.

(2)   Der Verwaltungsrat ist beschlußfähig, wenn mindestens vier Mitglieder, darunter zwei Mitglieder des Vorstands, anwesend sind. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefaßt; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des Stellvertretenden Vorsitzenden. Für die Sitzungen und Beschlüsse des Verwaltungsrats gilt § 11 der Satzung entsprechend.

§ 13 Zuständigkeit des Verwaltungsrats

Der Verwaltungsrat hat die Aufgabe, über wichtige Vereinsahngelegenheiten zu beraten und zu beschließen. Insbesondere ist er für folgende Aufgaben zuständig:

(1)   Aufstellung des Haushaltsplans für das Geschäftsjahr;

(2)   Beschlussfassung über Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert über €2000,00 (vgl. § 8 Abs. 2);

(3)   Erlass von Sport-, Spiel- und Hausordnungen, die nicht Bestandteil der Satzung sind;

(4)   Beschlussfassung über die Streichung von Mitgliedern;

(5)   Beschlussfassung in sonstigen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung auf Antrag des Vorstands.

 

§ 13 a Vergütung für die Vereinstätigkeiten

(1)  Die Verein- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

(2)  Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten

Entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.

(3)  Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. (2) trifft der Vorstand, bestehend  aus dem 1. Vorsitzenden, 2.Vorsitzenden und des Schatzmeisters. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.

(4)  Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.

(5)  Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670BGB  für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw..

(6)  Vom Vorstand können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.

(7)  Weitere Einzelheiten regelt die Finanzordnung des Vereins, die vom Vorstand erlassen und geändert wird.

§ 14 Mitgliederversammlung

(1)   In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Minderjährige Mitglieder werden von ihrem gesetzlichen Vertreter vertreten. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen; ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.

(2)   Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

a)      Genehmigung des vom Verwaltungsrat aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands; Entlastung des Vorstands;

b)     Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands, des Sportwarts und des Jugendwarts;

c)        Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins;

d)     Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluß des Verwaltungsrats.

§ 15 Einberufung der Mitgliederversammlung

(1)   Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll die ordentliche Mitglie­derversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich per Brief, Fax oder e-mail unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Die Einberufung der Mitgliederversammlung kann auch durch Veröffentlichung in der Taunuszeitung erfolgen und durch Aushang am Vereinsbrett; hierbei ist ebenfalls eine Frist von vier Wochen einzuhalten.

(2)   Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versamm­lungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekanntzugeben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung.

§ 16 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

§ 17 Beschlußfassung der Mitgliederversammlung

(1)   Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden oder dem Schatzmeister geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlaus-schuß übertragen werden.

(2)   Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muß schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

(3)   Jede Ordnungsgemäße einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

(4)   Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von neun Zehnteln erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

(5)   Bei Wahlen ist derjenige gewählt, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei mehreren Kandidaten und gleicher Stimmenzahl muss neu gewählt werden.

(6)   Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen ist.

(7)   Ein Vorstandsmitglied kann die Versammlungsleitung auch einem Versammlungsleiter übertragen.

§ 18 Auflösung des Vereins

(1)   Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden (§ 17 Abs. 4).

(2)    Sofern die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt, sind im Falle der Auflösung

         der 1. und 2. Vorsitzende  als die Liquidatoren des Vereins bestellt.

(3)    Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Verein Budokwan Kampfsportverein Bad Homburg e.V. , Hugenottenstr.110, 61381 Friedrichsdorf, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

(4)    Im Falle einer Fusion mit einem anderen Verein, fällt das Vermögen nach Vereinsauflösung an den neu entstehenden steuerbegünstigten Fusionsverein bzw. den

Aufnehmenden steuerbegünstigen Verein, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 19 Kassenprüfer

Die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählten zwei Kassenprüfer überprüfen die Kassengeschäfte des Vereins auf rechnerische Richtigkeit. Die Kassenprüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen; über das Ergebnis ist in der Mitgliederversammlung zu berichten.

  § 20  Datenschutz,. Persönlichkeitsrechte

(1) Der Verein verarbeitet zur Erfüllung der in dieser Satzung definierten Aufgaben und des Zwecks des Vereins personenbezogene Daten und Daten über persönliche und sachbezogene Verhältnisse seiner Mitglieder. Diese Daten werden darüber hinaus gespeichert, übermittelt und verändert.

(2) Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der

– Speicherung,

– Bearbeitung,

– Verarbeitung,

– Übermittlung,

Ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des Vereins zu. Eine

anderweitige Datenverwendung (beispielsweise Datenverkauf) ist nicht statthaft.

(3) Jedes Mitglied hat das Recht auf

– Auskunft über seine gespeicherten Daten;

– Berichtigung seiner gespeicherten Daten im Falle der Unrichtigkeit;

– Sperrung seiner Daten;

– Löschung seiner Daten.

(4) Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder

weiter der Veröffentlichung von Bildern und Namen in Print- und Telemedien sowie elektronischen Medien zu.

 

 

 

 Frankfurt, 22.02.2013